§ 7 SchulG Schuljahr, Ferien PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 11:56 Uhr

§ 7 Schuljahr, Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden
Jahres. Das Ministerium kann zulassen, dass in einzelnen Schulstufen
oder Schulformen das Schuljahr in Semester (Schulhalbjahre) oder andere
Zeitabschnitte gegliedert wird, und deren Beginn und Ende festlegen.
(2) Das Ministerium erlässt die Ferienordnung. Sie sieht neben den landesweiten
Ferien bewegliche Ferientage vor, über deren Termine die
Schulkonferenz entscheiden kann.
 
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