§ 8 SchulG Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 11:57 Uhr

§ 8 Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlich
fünf Tagen erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im
Einvernehmen mit dem Schulträger.
(2) Das Ministerium kann die Unterrichtszeit und die Unterrichtsorganisation
in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, insbesondere für den
Teilzeitunterricht und den Blockunterricht im Berufskolleg, abweichend von
Absatz 1 regeln.
 
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