| § 8 SchulG Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 11:57 Uhr | |||
§ 8 Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation(1) Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlichfünf Tagen erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. (2) Das Ministerium kann die Unterrichtszeit und die Unterrichtsorganisation in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, insbesondere für den Teilzeitunterricht und den Blockunterricht im Berufskolleg, abweichend von Absatz 1 regeln.
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