§ 9 SchulG Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 11:58 Uhr

§ 9 Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule

(1) Schulen können als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen,
sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt
sind. Die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
und die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische
Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule geführt. Die
Entscheidung des Schulträgers bedarf der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(2) An Schulen können außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote
eingerichtet werden, die der besonderen Förderung der Schülerinnen
und Schüler dienen.
(3) Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe
und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern,
eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche
Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Dabei soll auch die
Bildung gemeinsamer Steuergruppen vorgesehen werden. Die Einbeziehung
der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. Die Erhebung
von Elternbeiträgen richtet sich nach § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes
zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes
(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK).
 
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