§ 10 SchulG Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 11:59 Uhr

§ 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen

(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen
gegliedert. Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die
Sekundarstufe II. Die Bildungsgänge sind so aufeinander abzustimmen,
dass für die Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf eine begabungsgerechte
Schulform möglich ist (Durchlässigkeit).
(2) Die Primarstufe besteht aus der Grundschule.
(3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule und die
Gesamtschule bis Klasse 10, das Gymnasium bis Klasse 9, in der Aufbauform
bis Klasse 10.
(4) Die Sekundarstufe II umfasst das Berufskolleg, das Berufskolleg als
Förderschule und die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.
(5) Das Gymnasium und die Gesamtschule werden in der Regel als Schulen
der Sekundarstufen I und II geführt. § 83 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
(6) Den Stufenaufbau der Förderschulen und der Schule für Kranke regelt
das Ministerium durch Rechtsverordnung. Sie werden als Schulen einer
oder mehrerer Schulstufen geführt.
(7) Das Weiterbildungskolleg, das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler
und das Studienkolleg an einer Hochschule sind keiner Schulstufe zugeordnet.
 
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