| § 10 SchulG Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 11:59 Uhr | |||
§ 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformengegliedert. Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II. Die Bildungsgänge sind so aufeinander abzustimmen, dass für die Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf eine begabungsgerechte Schulform möglich ist (Durchlässigkeit). (2) Die Primarstufe besteht aus der Grundschule. (3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule und die Gesamtschule bis Klasse 10, das Gymnasium bis Klasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10. (4) Die Sekundarstufe II umfasst das Berufskolleg, das Berufskolleg als Förderschule und die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule. (5) Das Gymnasium und die Gesamtschule werden in der Regel als Schulen der Sekundarstufen I und II geführt. § 83 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt. (6) Den Stufenaufbau der Förderschulen und der Schule für Kranke regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Sie werden als Schulen einer oder mehrerer Schulstufen geführt. (7) Das Weiterbildungskolleg, das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler und das Studienkolleg an einer Hochschule sind keiner Schulstufe zugeordnet.
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