§ 11 Grundschule PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:00 Uhr

§ 11 Grundschule

(1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Sie vermittelt ihren Schülerinnen
und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertig4
keiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt damit die
Grundlage für die weitere Schullaufbahn. Die Grundschule arbeitet mit den
Eltern, den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen
zusammen.
(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Darin
werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz
entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden
Gruppen unterrichtet. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren
über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die
Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem
Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden.
(3) Die Klassen 3 und 4 sind aufsteigend gegliedert. Sie können durch Beschluss
der Schulkonferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes
mit der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend
geführt werden. § 82 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf
der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten
der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung
für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint.
Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere
Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten
Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die
Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe
I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem
Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen
ist. Das in der Verantwortung der beteiligten Schulen und der
Schulaufsicht liegende Übergangsverfahren wird in der Ausbildungsordnung
geregelt. Die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche
Nichteignung trifft das Schulamt auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel