§ 13 SchulG Erprobungsstufe PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:01 Uhr

§ 13 Erprobungsstufe

(1) In der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils
die Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt.
(2) Die Erprobungsstufe dient der Erprobung, Förderung und Beobachtung
der Schülerinnen und Schüler, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die
Entscheidung über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für die gewählte
Schulform sicherer zu machen.
(3) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob
die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform
fortsetzen kann. Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe
befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen
und Schüler der Hauptschule einen Wechsel ihres Kindes zur Realschule
oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen
und Schüler der Realschule einen Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium
empfiehlt.
 
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