§ 14 SchulG Hauptschule PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:02 Uhr

§ 14 Hauptschule

(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine
grundlegende allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen
und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der
Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden
Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Hauptschule umfasst die Klassen 5 bis 10.
(3) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach
Leistung und Neigung gebildet werden. Andere Unterrichtsformen können
für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in
Kursen treten. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler im zehnten
Jahr der Vollzeitschulpflicht, die für den Übergang in Ausbildung und Beruf
einer besonderen Förderung bedürfen, kann insbesondere durch die Zusammenarbeit
der Schule mit außerschulischen Partnern abweichend von
der Stundentafel gestaltet werden.
(4) An der Hauptschule werden der Hauptschulabschluss, der Hauptschulabschluss
nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)
vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch
der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.
 
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