| § 15 SchulG Realschule |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 12:03 Uhr | |||
§ 15 Realschule(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterteallgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (2) Die Realschule umfasst die Klassen 5 bis 10, in der Aufbauform die Klassen 7 bis 10. (3) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. (4) An der Realschule wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, für Schülerinnen oder Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt. Außerdem werden an der Realschule ein dem Hauptschulabschluss und ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben.
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