§ 15 SchulG Realschule PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:03 Uhr

§ 15 Realschule

(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte
allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen
durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse
ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen
fortzusetzen.
(2) Die Realschule umfasst die Klassen 5 bis 10, in der Aufbauform die
Klassen 7 bis 10.
(3) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen als Wahlpflichtunterricht
erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an
die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.
(4) An der Realschule wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)
vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase,
für Schülerinnen oder Schüler mit besonders guten Leistungen
auch zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
erteilt. Außerdem werden an der Realschule ein dem Hauptschulabschluss
und ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger
Abschluss vergeben.
 
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