§ 16 SchulG Gymnasium PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:04 Uhr

§ 16 Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte
allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen
durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse
in der Sekundarstufe II ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber
auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Das Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 9, in der Aufbauform die
Klassen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe
II).
(3) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in
Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. Andere Unterrichtsformen können
für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in
Kursen treten.
(4) Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die
Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife
führen. Es erteilt mit der Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe
10 die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen
Oberstufe und den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Außerdem
werden am Gymnasium in der Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss
gleichwertiger Abschluss oder nach Maßgabe der Ausbildungsund
Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10
gleichwertiger Abschluss vergeben. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 findet
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zentrale
schriftliche Leistungsüberprüfung statt, für die landeseinheitliche Aufgaben
gestellt werden.
 
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