| § 16 SchulG Gymnasium |
|
|
|
| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 12:04 Uhr | |||
§ 16 Gymnasium(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefteallgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse in der Sekundarstufe II ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (2) Das Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 9, in der Aufbauform die Klassen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II). (3) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. (4) Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Es erteilt mit der Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Außerdem werden am Gymnasium in der Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss oder nach Maßgabe der Ausbildungsund Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 findet nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung statt, für die landeseinheitliche Aufgaben gestellt werden.
|