§ 17 SchulG Gesamtschule PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:05 Uhr

§ 17 Gesamtschule

(1) Die Gesamtschule ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem
Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen
zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen.
(2) Die Gesamtschule umfasst die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und
die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II).
(3) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in
Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung der Schülerinnen und Schüler
gebildet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit
an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Der
Unterricht für Schülerinnen und Schüler im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht,
die für den Übergang in Ausbildung und Beruf einer besonderen
Förderung bedürfen, kann insbesondere durch die Zusammenarbeit der
Schule mit außerschulischen Partnern abweichend von der Stundentafel
gestaltet werden.
(4) An der Gesamtschule werden in der Sekundarstufe I der Hauptschulabschluss,
der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere
Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss
wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die
Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, für Schülerinnen und
Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase
der gymnasialen Oberstufe erteilt.
 
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