| § 17 SchulG Gesamtschule |
|
|
|
| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 12:05 Uhr | |||
§ 17 Gesamtschule(1) Die Gesamtschule ermöglicht in einem differenzierten UnterrichtssystemBildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen. (2) Die Gesamtschule umfasst die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II). (3) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, die für den Übergang in Ausbildung und Beruf einer besonderen Förderung bedürfen, kann insbesondere durch die Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern abweichend von der Stundentafel gestaltet werden. (4) An der Gesamtschule werden in der Sekundarstufe I der Hauptschulabschluss, der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, für Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.
|