§ 18 SchulG Gymnasiale Oberstufe PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:06 Uhr

§ 18 Gymnasiale Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase
und die zweijährige Qualifikationsphase. Sie umfasst
1. im Gymnasium die Jahrgangsstufen 10 bis 12,
2. in der Gesamtschule die Jahrgangsstufen 11 bis 13.
(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe wird in einem Kurssystem
erteilt, das nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kurse
auf unterschiedlichen Anforderungsebenen in einem Pflichtbereich und in
einem Wahlbereich umfasst.
(3) In der Qualifikationsphase werden verbindliche und wählbare Unterrichtsfächer
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen, dem gesellschaftswissenschaftlichen
und dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen
Aufgabenfeld zugeordnet. Durch den Unterricht in den drei Aufgabenfeldern
sowie in den Fächern Religionslehre und Sport werden eine gemeinsame
Grundbildung in angemessener Breite und eine individuelle vertiefte
Bildung in Schwerpunktbereichen gewährleistet.
(4) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab, mit der die
allgemeine Hochschulreife verliehen wird. Für den schriftlichen Teil der
Abiturprüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt. Die Gesamtqualifikation
setzt sich aus den Leistungen in der Qualifikationsphase und
in der Abiturprüfung zusammen. In der gymnasialen Oberstufe kann auch
der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Der fachpraktische
Teil der Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung innerhalb von acht Jahren nach dem Verlassen
der gymnasialen Oberstufe durch ein Praktikum oder eine Berufsausbildung
erworben.
 
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