§ 19 SchulG Sonderpädagogische Förderung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:06 Uhr

§ 19 Sonderpädagogische Förderung

(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen
oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten
Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein
bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem
individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der
Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte
und Förderort. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie
ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. Sie beteiligt
die Eltern. In den Fällen des § 20 Abs. 7 und 8 ist die Zustimmung
des Schulträgers erforderlich.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen
und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts
einschließlich der Beteiligung der Eltern.
(4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre
Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie
das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt
Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem
Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können.
(5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern
in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung
sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als
Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen
Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die
Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet
die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein
medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat.
 
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