| § 20 SchulG Orte der sonderpädagogischen Förderung |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 12:07 Uhr | |||
§ 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen), 2. Förderschulen, 3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs, 4. Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2). (2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert 1. Lernen, 2. Sprache, 3. Emotionale und soziale Entwicklung, 4. Hören und Kommunikation, 5. Sehen, 6. Geistige Entwicklung, 7. Körperliche und motorische Entwicklung. (3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichtet. (4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich. (5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im Einzelnen durch Rechtsverordnung näher zu regeln. (6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 81 sonderpädagogische Förderklassen einrichten. (7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. (8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In Integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule.
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