§ 20 SchulG Orte der sonderpädagogischen Förderung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:07 Uhr

§ 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung

(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),
2. Förderschulen,
3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs,
4. Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).
(2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert
1. Lernen,
2. Sprache,
3. Emotionale und soziale Entwicklung,
4. Hören und Kommunikation,
5. Sehen,
6. Geistige Entwicklung,
7. Körperliche und motorische Entwicklung.
(3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem Förderschwerpunkt,
in dem sie vorrangig unterrichtet.
(4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und
Schüler zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für
den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die
allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte.
Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige
Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen
geführt. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem
Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.
(5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte
im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form
führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die
sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
und Angeboten zur Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven
Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen
zur Errichtung und die Aufgaben im Einzelnen durch Rechtsverordnung
näher zu regeln.
(6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde
nach Maßgabe des § 81 sonderpädagogische Förderklassen einrichten.
(7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer
allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und
sächlich ausgestattet ist.
(8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung
des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten,
wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In Integrativen
Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als
denen der allgemeinen Schule.
 
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