| § 21 SchulG Hausunterricht, Schule für Kranke |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 12:08 Uhr | |||
§ 21 Hausunterricht, Schule für Kranke(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet auf Antrag der Eltern oder der SchuleHausunterricht ein für 1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können, 2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können, 3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz. (2) Die Schule für Kranke unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Sie unterrichtet auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Schulen für Kranke können im Verbund geführt werden oder in einen Verbund nach § 20 Abs. 5 einbezogen werden.
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