§ 21 SchulG Hausunterricht, Schule für Kranke PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:08 Uhr

§ 21 Hausunterricht, Schule für Kranke

(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet auf Antrag der Eltern oder der Schule
Hausunterricht ein für
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger
als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,
2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung
langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche
nicht am Unterricht teilnehmen können,
3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes
entsprechend dem Mutterschutzgesetz.
(2) Die Schule für Kranke unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen
einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren
medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen
nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Sie unterrichtet auch
kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Schulen für Kranke können im Verbund geführt werden oder in einen
Verbund nach § 20 Abs. 5 einbezogen werden.
 
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