§ 22 SchulG Berufskolleg PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:09 Uhr

§ 22 Berufskolleg

(1) Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule,
der Fachoberschule und der Fachschule.
(2) Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem
in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche
Qualifizierung (berufliche Kenntnisse, berufliche Grund- und Fachbildung,
berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse). Es ermöglicht den Erwerb
der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II (Fachhochschulreife,
fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife);
die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.
(3) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind nach Berufsfeldern, Fachrichtungen
und fachlichen Schwerpunkten gegliedert. Der Unterricht in den
Bildungsgängen ist in Lernbereiche eingeteilt. Er findet in Fachklassen, im
Klassenverband und in Kursen statt. Die Bildungsgänge der Berufsschule
bereiten zusammen mit dem Lernort Betrieb auf Berufsabschlüsse nach
dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vor.
(4) Die Berufsschule umfasst folgende Bildungsgänge:
1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung für Schülerinnen
und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die den schulischen
Teil der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und
der Handwerksordnung vermitteln und zu einem dem Hauptschulabschluss
nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss führen sowie den Erwerb
des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder in Verbindung
mit einem zweijährigen Bildungsgang gemäß Absatz 7 Nr. 1
den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen; die Berufsausbildung
kann auch mit dem Erwerb der Fachhochschulreife zu einem drei- oder
dreieinhalbjährigen doppeltqualifizierenden Bildungsgang oder mit Zusatzqualifikationen
verbunden werden;
2. Einjährige vollzeitschulische Berufsorientierungsjahre, die Kenntnisse
und Fertigkeiten aus einem oder mehreren Berufsfeldern vermitteln
und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen;
3. Einjährige vollzeitschulische Berufsgrundschuljahre, die im Rahmen eines
Berufsfeldes eine berufliche Grundbildung vermitteln und zu einem
dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss
führen sowie den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)
ermöglichen;
4. Teilzeit- und vollzeitschulische Klassen für Schülerinnen und Schüler
ohne Berufsausbildungsverhältnis, die berufliche Kenntnisse vermitteln
und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.
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(5) Die Berufsfachschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:
1. Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die eine berufliche Grundbildung
oder in den zweijährigen Bildungsgängen einen Berufsabschluss
nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb des mittleren
Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen;
2. Zweijährige und dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse
vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
ermöglichen oder einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln
und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;
3. Dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und
den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen oder mindestens
dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht
vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen.
§ 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Der Eintritt in Bildungsgänge nach Nummer 3, die den Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife ermöglichen, setzt die Berechtigung zum Besuch
der gymnasialen Oberstufe voraus. Das Ministerium kann zulassen, dass
neben den Bildungsgängen nach Nummern 1 bis 3 Lehrgänge zur Vermittlung
beruflicher Kenntnisse eingerichtet werden.
(6) Das Berufsgrundschuljahr (Absatz 4 Nr. 3) und das zweite Jahr des
zweijährigen Bildungsganges der Berufsfachschule (Absatz 5 Nr. 1) können
zu einem gestuften zweijährigen Bildungsgang zusammengefasst
werden.
(7) Die Fachoberschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:
1. Zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und
den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;
2. Bildungsgänge, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung voraussetzen
und die berufliche Kenntnisse vermitteln sowie in einem
Jahr zur Fachhochschulreife und in zwei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife
führen. Schülerinnen und Schüler mit Berufsabschluss und
Fachhochschulreife können in das zweite Jahr aufgenommen werden;
sie erwerben die allgemeine Hochschulreife oder bei nicht ausreichenden
Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache die fachgebundene
Hochschulreife.
(8) Die Fachschule vermittelt in ein- bis dreijährigen vollzeitschulischen Bildungsgängen
eine berufliche Weiterbildung und ermöglicht in den mindestens
zweijährigen Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife.
(9) Die Bildungsgänge gemäß Absatz 7 und 8 können auch in Teilzeitform
oder einer Kombination aus Vollzeit- und Teilzeitform eingerichtet werden.
 
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