§ 24 SchulG Studienkollegs, Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:11 Uhr

§ 24 Studienkollegs, Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler

(1) Die Studienkollegs an Hochschulen und das Kolleg für Aussiedlerinnen
und Aussiedler vermitteln Personen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen
die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an deutschen Hochschulen.
(2) Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel ein Jahr. Der Besuch
des Kollegs für Aussiedler dauert in der Regel bis zu zwei Jahre. Der
Unterricht wird im Klassenverband und in ergänzenden Kursen erteilt. Am
Ende des Bildungsgangs wird die Eignung zur Aufnahme eines Studiums
durch eine Prüfung festgestellt.
(3) Die Studienkollegs unterstehen der schulfachlichen Aufsicht. Das Ministerium
erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Einvernehmen
mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.
 
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