| § 24 SchulG Studienkollegs, Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler |
|
|
|
| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 12:11 Uhr | |||
§ 24 Studienkollegs, Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler(1) Die Studienkollegs an Hochschulen und das Kolleg für Aussiedlerinnenund Aussiedler vermitteln Personen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an deutschen Hochschulen. (2) Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel ein Jahr. Der Besuch des Kollegs für Aussiedler dauert in der Regel bis zu zwei Jahre. Der Unterricht wird im Klassenverband und in ergänzenden Kursen erteilt. Am Ende des Bildungsgangs wird die Eignung zur Aufnahme eines Studiums durch eine Prüfung festgestellt. (3) Die Studienkollegs unterstehen der schulfachlichen Aufsicht. Das Ministerium erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.
|