§ 25 SchulG Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:12 Uhr

§ 25 Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel

(1) Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln. Dazu
können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des
Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte,
der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung
und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden. In
Schulversuchen müssen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüsse
erreicht werden können.
(2) Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen
grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden. Der Besuch
von Versuchsschulen ist freiwillig.
(3) Zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung
kann Schulen auf deren Antrag im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
mit dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde gestattet
werden, abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei
der Stellenbewirtschaftung, der Personalverwaltung, der Sachmittelbewirtschaftung
und der Unterrichtsorganisation selbstständige Entscheidungen
zu treffen und neue Modelle der Schulleitung und der Schulmitwirkung zu
erproben. Es muss gewährleistet sein, dass die Standards der Abschlüsse
den an anderen Schulen erworbenen Abschlüssen entsprechen und die
Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik
Deutschland gesichert ist.
(4) Schulversuche, Versuchsschulen und Modellvorhaben bedürfen der
Genehmigung des Ministeriums. Dabei werden Inhalt, Ziel, Durchführung
und Dauer in einem Programm festgelegt.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für Ersatzschulen.
 
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