§ 26 SchulG Schularten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:13 Uhr

§ 26 Schularten

(1) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder
Weltanschauungsschulen. Hauptschulen sind in der Regel Gemeinschaftsschulen.
(2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der
Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen
Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen
gemeinsam unterrichtet und erzogen.
(3) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen
Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den
Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.
Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.
(4) In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler
nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An
Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt.
(5) In Gemeinden mit verschiedenen Schularten können die Eltern die
Schulart zu Beginn jedes Schuljahres wählen. Der Wechsel in eine Schule
einer anderen Schulart ist während des Schuljahres nur aus wichtigem
Grund zulässig. Schülerinnen und Schüler einer Minderheit können die
Schule einer benachbarten Gemeinde besuchen, falls in ihrer Gemeinde
die gewünschte Schulart nicht besteht.
(6) In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession
der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden. Lehrerinnen
und Lehrer an Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis
angehören und bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten
und zu erziehen.
(7) An einer Bekenntnisschule mit mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern
einer konfessionellen Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des
Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht
erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. Weitere Lehrerinnen und
Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der
Zahl der Schülerinnen und Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl
der Schule einzustellen.
 
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