§ 28 SchulG Bestimmung der Schulart von Hauptschulen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:15 Uhr

§ 28 Bestimmung der Schulart von Hauptschulen

(1) Hauptschulen werden von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen errichtet.
Auf Antrag der Eltern ist eine Hauptschule als Bekenntnisschule
oder Weltanschauungsschule zu errichten, wenn gewährleistet ist, dass eine
Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichbar ist. Der Antrag
muss von im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern gestellt werden,
die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein
geordneter Schulbetrieb erfordert. In einem anschließenden Abstimmungsverfahren
und bei der Anmeldung für die Schule muss die für einen
geordneten Schulbetrieb erforderliche Schülerzahl erreicht werden.
(2) Bestehende Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln,
wenn die Eltern eines Fünftels der Schülerinnen und Schüler dies beantragen
und sich anschließend die Eltern eines Drittels der Schülerinnen
und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
(3) Für das Verfahren gilt § 27 Abs. 4.
 
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