| § 28 SchulG Bestimmung der Schulart von Hauptschulen |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 12:15 Uhr | |||
§ 28 Bestimmung der Schulart von Hauptschulen(1) Hauptschulen werden von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen errichtet.Auf Antrag der Eltern ist eine Hauptschule als Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule zu errichten, wenn gewährleistet ist, dass eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichbar ist. Der Antrag muss von im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. In einem anschließenden Abstimmungsverfahren und bei der Anmeldung für die Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Schülerzahl erreicht werden. (2) Bestehende Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln, wenn die Eltern eines Fünftels der Schülerinnen und Schüler dies beantragen und sich anschließend die Eltern eines Drittels der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden. (3) Für das Verfahren gilt § 27 Abs. 4.
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