§ 29 SchulG Unterrichtsvorgaben PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:16 Uhr

§ 29 Unterrichtsvorgaben

(1) Das Ministerium erlässt in der Regel schulformspezifische Vorgaben
für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen
insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer
und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse
(Bildungsstandards).
(2) Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben
nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben.
(3) Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen,
dass für die Lehrerinnen und Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum
bleibt.
 
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