§ 30 SchulG Lernmittel PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:16 Uhr

§ 30 Lernmittel

(1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt
sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum
genutzt zu werden.
(2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie
1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
2. den Unterrichtsvorgaben entsprechen,
3. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege eröffnen und
selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,
4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und
5. nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern.
(3) Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen
sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz.
(4) Lernmittel für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der
Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen.
(5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren.
 
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