§ 31 SchulG Religionsunterricht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:17 Uhr

§ 31 Religionsunterricht

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit
Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er
wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und
Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der
einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden
Bekenntnis angehören.
(2) Das Ministerium erlässt die Unterrichtsvorgaben für den Religionsunterricht
im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft.
Die Zahl der Unterrichtsstunden setzt das Ministerium im Benehmen mit
der Kirche oder der Religionsgemeinschaft fest.
(3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts
des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung
durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht kann,
soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte
Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katechetinnen und Katecheten
erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags
und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder Religionsgemeinschaft.
(4) Niemand darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrerinnen
und Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen,
dürfen hieraus keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen.
(5) Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die sich
insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts erstreckt.
Die Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht auf Einsichtnahme
in den Religionsunterricht; das Recht der obersten Kirchenleitung,
den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt. Das Verfahren
der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des Ministeriums mit der
Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht
auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit
der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die
Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln.
Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.
 
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