§ 32 SchulG Praktische Philosophie, Philosophie PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:18 Uhr

§ 32 Praktische Philosophie, Philosophie

Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen,
nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der
Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der
gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung
vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.
 
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