| § 32 SchulG Praktische Philosophie, Philosophie |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 12:18 Uhr | |||
§ 32 Praktische Philosophie, PhilosophieSchülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen,nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.
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