§ 33 Sexualerziehung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:19 Uhr

§ 33 Sexualerziehung

(1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung
durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters-
und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen
und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen,
ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung
sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen,
in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln
und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der
eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und
Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder
dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie
und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung
dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig
von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen
Beziehungen und Lebensweisen.
(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung
rechtzeitig zu informieren.
 
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