§ 34 SchulG Grundsätze PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:20 Uhr

§ 34 Grundsätze

(1) Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte
hat.
(2) Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I
die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der
Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen
Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der
Sekundarstufe II. Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule
oder einer Ersatzschule erfüllt.
(3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht können Schulpflichtige eine
anerkannte Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde
nach § 118 Abs. 2 festgestellt hat, dass an ihr zumindest das Bildungsziel
der Hauptschule erreicht werden kann.
(4) Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können
Schulpflichtige, die sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden,
eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde
festgestellt hat, dass an ihr
a) das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder
b) allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird,
der den Besuch der Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar
macht.
(5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen
Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler
a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder
b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren
Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118
Abs. 3 festgestellt hat.
Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) ist der Schulbesuch
der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen. Völkerrechtliche
Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben
unberührt.
(6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag
gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange
ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und
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Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.
Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der
Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
 
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