§ 35 SchulG Beginn der Schulpflicht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:20 Uhr

§ 35 Beginn der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 31. Dezember das
sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden,
werden auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult. (s. auch Absatz 2
der Übergangsvorschriften im Anschluss an § 132)
(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt das
sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des
Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den
Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen
besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind
(Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung
trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des
schulärztlichen Gutachtens.
(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen
für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin
oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.
Die Eltern sind anzuhören. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel
auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann
in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die
Dauer der Schulpflicht anrechnen.
 
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