§ 36 SchulG Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:21 Uhr

§ 36 Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes

(1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der
Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren
Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung
ein, in der die Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten
werden.

Nach Artikel 9 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006
(GV. NRW. S. 278) tritt § 36 Abs. 2 erst zum 1. Januar 2007 in Kraft (s.
Fußnote 1 zu § 133); hierauf bezieht sich auch der letzte Satz von Abs. 3:
(2) Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die
Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche
Sprache hinreichend beherrschen. Ist dies nicht der Fall und wird ein Kind
nicht in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, soll das
Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen Sprachförderkurs
teilzunehmen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass jedes Kind
vom Beginn des Schulbesuchs an dem Unterricht folgen und sich daran
beteiligen kann. Die Schulen sind verpflichtet, das Schulamt bei der
Durchführung der Sprachstandsfeststellung zu unterstützen; hierbei ist
auch eine Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und der Jugendhilfe
anzustreben.

(2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche
Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können.
Die Schule kann Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse
zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit
sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert
werden.
(3) Bei der Anmeldung zur Grundschule stellt die Schule fest, ob die Kinder
die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten
zu können. Die Schule soll Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse
zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten,
soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend
gefördert werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel