§ 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:24 Uhr

§ 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I

(1) Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn
Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre (§ 10 Abs. 3). Sie wird durch
den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden
Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler
einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehen Abschlüsse in
weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Durchläuft eine Schülerin oder
ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren (§ 11 Abs. 2 Satz 4),
wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(2) Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des
neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten,
erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch
der Fachklasse der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 1), im Falle des Abbruchs
der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen
Bildungsganges der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 bis 4). Die Schulaufsichtsbehörde
kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige im
zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder
außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen
die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme
einer Berufsausbildung vorbereitet werden.
(3) Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten
Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische
Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung dauert elf Schuljahre.
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können,
wenn das Bildungsziel der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht
werden kann und Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind, auf
Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die
Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht
werden. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung
nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen.
 
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