§ 38 SchulG Schulpflicht in der Sekundarstufe II PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:25 Uhr

§ 38 Schulpflicht in der Sekundarstufe II

(1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt
die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. 4) oder eines anderen
Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der
Sekundarstufe II.
(2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis
beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht
bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr
vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule
befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges
der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten,
wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die
bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder
die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung
trifft.
(5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis
beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis
besteht.
 
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