§ 40 SchulG Ruhen der Schulpflicht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:26 Uhr

§ 40 Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht ruht
1. während des Besuchs einer Hochschule,
2. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wenn
der Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt,
4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn
der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht
erteilt,
5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem
Mutterschutzgesetz,
6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung
des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,
7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für
Heil- oder Heilhilfsberufe,
8. für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs
eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses,
9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder
eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen
Erwerb eines Schulabschlusses.
(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen
aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können, ruht
die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt
dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern
an.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
 
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