§ 41 SchulG Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:28 Uhr

§ 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht

(1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab.
Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen
verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten
es angemessen aus.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang der Berufsschule obliegt
die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme auch der oder dem
Ausbildenden oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber (Mitverantwortliche
für die Berufserziehung); sie zeigen der Berufsschule den Beginn
und die Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses an.
(3) Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet,
Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen
Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung
Mitverantwortlichen einzuwirken.
(4) Bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, können die Schulpflichtigen
auf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde von der für
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde
der Schule zwangsweise gemäß §§ 66 bis 75 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
NRW zugeführt werden. Das Jugendamt ist über die beabsichtigte
Maßnahme zu unterrichten. § 126 bleibt unberührt.
(5) Die Eltern können von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel
gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Erfüllung
ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 angehalten werden.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel