§ 43 SchulG Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:29 Uhr

§ 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

(1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht
und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung
verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen
nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen
die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den
Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht
aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von
den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein
schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler
auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres
vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts-
oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen
und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen
und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder
künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete
Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.
(4) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen
sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert.
 
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