§ 45 Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen, Schülergruppen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:31 Uhr

§ 45 Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen, Schülergruppen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung
in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Sie können ihre Meinung
auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.
(2) Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Durch
die Ausübung dieses Rechts dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag
der Schule, insbesondere die Durchführung des Unterrichts und anderer
schulischer Veranstaltungen sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben
und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen
sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer
Schulen für deren Schülerschaft herausgegeben werden. Sie unterliegen
nicht der Verantwortung der Schule. Herausgabe und Vertrieb der
Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht
statt.
(4) Die Schülerinnen und Schüler können sich in ihrer Schule in Schülergruppen
zusammenschließen. Dieses Recht kann von der Schulleitung
eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags
der Schule es erfordert. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze
über die Betätigung von Schülergruppen und die Benutzung schulischer
Einrichtungen. Den Schülergruppen sollen Räume und sonstige
schulische Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
 
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