§ 46SchulG Aufnahme in die Schule, Schulwechsel PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:32 Uhr

§ 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel

(1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet
die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger
hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen
pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend
Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und
Schüler werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in Weiterbildungskollegs
zu Beginn des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen.
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität
erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße
unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren
für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien
bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs-
und Prüfungsordnung geregelt werden.
(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung
nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde
im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
(4) Jeder Ausbildungsbetrieb hat den Anspruch, dass seine Auszubildenden
zur Erfüllung der Schulpflicht das zum Ausbildungsbetrieb nächstge10
legene Berufskolleg besuchen, in dem eine entsprechende Fachklasse
eingerichtet ist. Mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs kann eine
Auszubildende oder ein Auszubildender ein anderes, insbesondere wohnortnäheres
Berufskolleg, an dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet
ist, im Rahmen der Aufnahmekapazität besuchen. § 84 bleibt unberührt.
(5) Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten
Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die
Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die
Eltern dort nicht wohnen.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler
nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten
Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies
gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger
Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden
Schulform aufgenommen worden ist.
(7) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule wechselt, wird
im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die
Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang
und dem Zeugnis entsprechen. Näheres zum Schulformwechsel bestimmen
die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(8) In der Sekundarstufe I prüft die Schule gemäß § 13 Abs. 3 und nach
Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Rahmen der jährlichen
Versetzungsentscheidung, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen
und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres Kindes zur Realschule
oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und
Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium zu
empfehlen ist.
 
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