§ 47 SchulG Beendigung des Schulverhältnisses PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:32 Uhr

§ 47 Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet, wenn
1. die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die
Schulpflicht erfüllt hat und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt
wird,
2. die Eltern die Schülerin oder den Schüler schriftlich abmelden,
3. ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr
zulässig ist (§ 50 Abs. 5 Satz 2),
4. die Schülerin oder der Schüler die für den Bildungsgang bestimmte
Höchstausbildungsdauer erreicht hat,
5. die Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 ruht,
6. die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Abs. 4 dauernd vom Schulbesuch
ausgeschlossen wird,
7. die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule überwiesen wird,
8. die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige
Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage
unentschuldigt fehlt,
9. die Schülerin oder der Schüler auf Grund einer Ordnungsmaßnahme
entlassen oder verwiesen wird.
(2) Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler kann nur
in Verbindung mit einem nachgewiesenen Schulwechsel aus der besuchten
Schule ausscheiden. § 53 Abs. 5 bleibt unberührt.
 
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