§ 48 SchulG Grundsätze der Leistungsbewertung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:33 Uhr

§ 48 Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der
Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für
die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen
werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten
treten oder diese ergänzen.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung
sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich
„Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im
Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die
Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung
angemessen berücksichtigt.
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu
Grunde gelegt:
1. sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen
im besonderen Maße entspricht.
2. gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen
voll entspricht.
3. befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können.
6. ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
können.
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem
Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und
kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies
wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungsund
Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem
müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.
 
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