§ 49 SchulG Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:34 Uhr

§ 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der
Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes
ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine
Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler, die die
Schule verlassen, erhalten
1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe
I oder II ein Abschluss erworben wurde,
2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht
ohne Abschluss verlassen wird,
3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die
Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse
und Berechtigungen zu vermerken.
(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt
ist, werden neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse
und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgenommen:
1. die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten,

 Nach Artikel 9 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006
(GV. NRW. S. 278) tritt § 49 Abs. 2 Nr. 2 erst zum 1. August 2007 in Kraft
(s. Fußnote 1 zu § 133):
2. Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die
Notenstufen „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“ zu
Grunde gelegt werden und die nach Entscheidung der Zeugnis- oder
Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt werden können;
die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsverhalten
und zum Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen
ergänzt werden sollen und stellt Grundsätze für eine einheitliche
Handhabung auf,

3. nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz weitere
Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen
Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. Auf Wunsch der Schülerin
oder des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche
Tätigkeiten in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen
gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen
beziehen sich Bemerkungen nach dieser Nummer auch auf die gesamte
Schullaufbahn.
(3) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch
eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden,
wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen
vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung
sind von einer Person, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung
von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises
Kenntnis hat, durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen
Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. Die Voraussetzungen können
auch durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde
von zwei Personen bestätigt werden, die von der Ablegung der Prüfung
oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben.

 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel