§ 50 SchulG Versetzung, Förderangebote PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:35 Uhr

§ 50 Versetzung, Förderangebote

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungsund
Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere
Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen
der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Eine Vorversetzung
ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Ausbildungsund
Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere
Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind.
(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz
als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz
sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler
Nach Artikel 9 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006
(GV. NRW. S. 278) tritt § 49 Abs. 2 Nr. 2 erst zum 1. August 2007 in Kraft
(s. Fußnote 1 zu § 133):
2. Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die
Notenstufen „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“ zu
Grunde gelegt werden und die nach Entscheidung der Zeugnis- oder
Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt werden können;
die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsverhalten
und zum Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen
ergänzt werden sollen und stellt Grundsätze für eine einheitliche
Handhabung auf,
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im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz übernimmt
die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine
Vertretung.
(3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen
und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen
und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung
gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle
Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie sollen zudem die Möglichkeit
der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, unter
Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur
Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und Förderempfehlung
erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe
I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.
(4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil
die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten
Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen.
Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin
oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt,
so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden.
Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer
hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem
Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung
entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die
bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung
ist in der Regel nicht zulässig.
 
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