§ 51 SchulG Schulische Abschlussprüfungen, Externenprüfung, Anerkennung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:36 Uhr

§ 51 Schulische Abschlussprüfungen, Externenprüfung, Anerkennung

(1) Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für schulische Bildungsgänge
Abschlussprüfungen vorsehen, wird in diesen festgestellt, ob
und auf welchem Leistungsstand die Schülerin oder der Schüler das Ziel
des Bildungsgangs erreicht hat. Die Prüfungsanforderungen werden durch
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Richtlinien und Lehrpläne
bestimmt.
(2) Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen,
können in einer besonderen Prüfung die Abschlüsse nachträglich erwerben
(Externenprüfung).
(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal wiederholt
werden.
(4) Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-
Westfalen erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde.
Die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen,
die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworben
wurden, ist nur zu versagen, wenn ihrem Erwerb gleichwertige Anforderungen
nicht zu Grunde liegen.
 
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