§ 52 SchulG Ausbildungs- und Prüfungsordnungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:37 Uhr

§ 52 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Am Ende eines Bildungsganges wird festgestellt, ob die Schülerin oder
der Schüler das Ausbildungsziel erreicht hat. Das Ministerium erlässt unter
Beachtung des Grundsatzes der eigenverantwortlichen Schule (§ 3) und
mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch
Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die insbesondere
Regelungen enthalten über
1. die Aufnahmevoraussetzungen und den Schulformwechsel,
2. die Stundentafel,
3. die Gliederung und die Dauer der Ausbildung,
4. die Unterrichtsorganisation,
5. die Unterrichtsfächer, die Lernbereiche, die Pflichtbedingungen, die
Wahlmöglichkeiten,
6. die Versetzung,
7. die Leistungsnachweise bei Abschlüssen ohne Prüfung,
8. den Zweck und die Gliederung der Prüfung,
9. die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sowie
die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers und
der Eltern,
10. die Zulassung zur Prüfung,
11. den Ablauf und das Verfahren der Prüfung,
12. die Prüfungsfächer, einschließlich Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen
sowie die Befreiung und Ersetzung von Prüfungsleistungen,
13. den Rücktritt von der Prüfung und die Folgen des Nichterbringens von
Prüfungsleistungen,
14. die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere den Ausschluss
von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses,
15. die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie die Voraussetzungen für
das Bestehen der Prüfung,
16. die Erteilung von Abschluss- und Prüfungszeugnissen und die damit
verbundenen Berechtigungen,
17. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung sowie die Voraussetzungen
und das Verfahren für Nachprüfungen und Wiederholungsprüfungen,
18. den Ausgleich von Nachteilen der Schülerinnen und Schüler mit einer
Behinderung.
(2) Für Externenprüfungen erlässt das Ministerium mit Zustimmung des für
Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen
in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
(3) Für Prüfungen im Rahmen von vorbereitenden Lehrgängen an Weiterbildungseinrichtungen,
die zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses
der Sekundarstufe I führen, erlässt das Ministerium durch
Rechtsverordnung die Prüfungsordnung.
 
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