§ 53 SchulG Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:38 Uhr

§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen

(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz
von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine
Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig,
wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen
mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten
jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische
Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen,
Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des
Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die
Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die
zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der
Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit
Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem
Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen,
damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt
werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin
oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse
oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer
Weise nachgegangen werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu
zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes
durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die
obere Schulaufsichtsbehörde.
Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen
nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die
Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten
die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich
gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung
von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die
Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung
einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig
ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin
oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20
Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit
der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit
nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung
durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die
Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu
sorgen.
(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des
Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz
gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis
übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer
oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor
der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden
Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind
dann nachzuholen.
(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine
von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören
ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer
oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und
drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und
Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder
an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder
sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des
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Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin
oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.
(8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin
oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben,
zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung
kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens
aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und
Lehrer hinzuziehen.
(9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben
und begründet.
 
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