§ 54 SchulG Schulgesundheit PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:39 Uhr

§ 54 Schulgesundheit

(1) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen
und Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer
Heilung aufzuzeigen. Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen
die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und
den Eltern wahr.
(2) Für jede Schule bestellt die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen
mit dem Schulträger eine Schulärztin oder einen Schularzt. Der schulärztliche
Dienst umfasst insbesondere:
1. ärztliche Reihenuntersuchungen, insbesondere zur Einschulung und
Entlassung, und zahnärztliche Untersuchungen,
2. eine besondere Überwachung der Schülerinnen und Schüler, deren
Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,
3. schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schüler und Lehrerschaft,
4. gesundheitsfürsorgerische Maßnahmen für die Schülerinnen und
Schüler,
5. Beratung der Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,
6. Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Schulen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich in Reihenuntersuchungen
schulärztlich untersuchen zu lassen. Weitere Maßnahmen zur
Schulgesundheitspflege richten sich nach dem Infektionsschutzgesetz.
(4) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete
Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, können vorübergehend oder
dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung
trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des
schulärztlichen Dienstes. Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder
der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der
Schule auszusprechen.
(5) Auf dem Schulgrundstück sind im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen
der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer
Getränke sowie das Rauchen untersagt. Für Schulveranstaltungen außerhalb
des Schulgrundstücks gilt Satz 1 entsprechend. Über Ausnahmen
entscheidet die Schulkonferenz. Branntweinhaltige Getränke und sonstige
Rauschmittel sind in keinem Fall erlaubt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Ersatzschulen.
 
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