§ 55 SchulG Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:39 Uhr

§ 55 Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen

(1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen
sind mit Ausnahme des Vertriebs von Speisen und Getränken, die
zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, in der Schule unzulässig.
Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von
Speisen und Getränken werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im
Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
(2) Für Elternverbände gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben
in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die
Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der Spende sowie die
Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Im Übrigen dürfen
Geldsammlungen in der Schule nur nach Entscheidung der Schulkonferenz
durchgeführt werden.
 
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