| § 55 SchulG Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 12:39 Uhr | |||
§ 55 Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen(1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungensind mit Ausnahme des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, in der Schule unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und Getränken werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. (2) Für Elternverbände gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der Spende sowie die Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Im Übrigen dürfen Geldsammlungen in der Schule nur nach Entscheidung der Schulkonferenz durchgeführt werden.
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