§ 57 SchulG Lehrerinnen und Lehrer PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:41 Uhr

§ 57 Lehrerinnen und Lehrer

(1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen
und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung
im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden
und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen
und Schüler umfassend.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens,
an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität
schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogischen Arbeit
miteinander ab und arbeiten zusammen.
(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren
Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und
an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit
teilzunehmen. Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit
setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der
Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere
Weise vermieden wird.
(4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen,
weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die
geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und
Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres
Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder
den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer
gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des
Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische
Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags
nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer
Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot
nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht
und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.
(5) Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes, der
Gemeinden und Gemeindeverbände stehen im Dienst des Landes; § 124
bleibt unberührt. Sie sind in der Regel Beamtinnen und Beamte, wenn sie
die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Lehrerinnen und Lehrer
können auch im Rahmen von Gestellungsverträgen beschäftigt werden.
(6) Die Einstellung einer Lehrerin oder eines Lehrers setzt als persönliches
Eignungsmerkmal voraus, dass sie oder er die Gewähr für die Einhaltung
der Bestimmungen des Absatzes 4 in der gesamten voraussichtlichen
Dienstzeit bietet. Entsprechendes gilt für die Versetzung einer Lehrerin
oder eines Lehrers eines anderen Dienstherrrn in den nordrhein-westfälischen
Schuldienst. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
können von der Einstellungsbehörde auf Antrag Ausnahmen vorgesehen
werden, soweit die Ausübung ihrer Grundrechte es zwingend erfordert und
zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der staatlichen Neutralität
und des Schulfriedens nicht entgegenstehen.
(7) Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren für eine Schule sowie
die Auswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden
sind dabei einzuhalten. Vor Versetzungen von Lehrerinnen und
Lehrern aus dienstlichen Gründen sind die Schulen zu hören. Im Rahmen
der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der der Schule zur Verfügung
stehenden Stellen und Mittel kann die Schulleiterin oder der Schulleiter befristete
Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung
besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen. Den Schulen
können durch das Ministerium weitere Angelegenheiten übertragen werden.
 
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