§ 58 SchulG Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:57 Uhr

§ 58 Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal

Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit
mit. § 57 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
 
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