§ 59 SchulG Schulleiterinnen und Schulleiter PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:58 Uhr

§ 59 Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der
zugleich Lehrerin oder Lehrer ist.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
1. leitet die Schule und vertritt sie nach außen,
2. ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags
der Schule,
3. sorgt für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule,
4. wirkt im Rahmen der personellen Ressourcen darauf hin, dass der Unterricht
ungekürzt erteilt wird,
5. ist verantwortlich dafür, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn
des neuen Schuljahres abgeschlossen sind und
6. nimmt das Hausrecht wahr.
Sie oder er kann in Erfüllung dieser Aufgaben als Vorgesetze oder Vorgesetzter
allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen.
(3) Zu den Leitungsaufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören
insbesondere die Schulentwicklung, die Personalführung und Personalentwicklung,
die Organisation und Verwaltung sowie die Kooperation
mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und den Partnern der Schule.
(4) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin
oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen,
soweit diese Befugnisse übertragen sind. Sie oder er
erstellt die dienstlichen Beurteilungen für die Lehrkräfte der Schule
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1. während der laufbahnrechtlichen Probezeit vor der Anstellung,
2. vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn
(soweit kein Leitungsamt im Sinne von § 60 Abs. 1),
3. vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst (mit Ausnahme von
Funktionsstellen im Ausland), zur Wahrnehmung von Aufgaben der
Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben,
4. vor einer Verwendung im Hochschuldienst.
(5) Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen
werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des
Dienstvorgesetzten übertragen. Soweit diese Aufgaben durch Gesetz oder
Rechtsverordnung übertragen worden sind, werden die Aufgaben und Beteiligungsrechte
der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15 Landesgleichstellungsgesetz
von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen
wahrgenommen. Für die Ermittlung der Unterrepräsentanz gemäß § 7
Landesgleichstellungsgesetz sowie die Erstellung von Frauenförderplänen
gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der von
der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 beschlossenen Grundsätze
über Angelegenheiten der Fortbildung und wirkt auf die Fortbildung der
Lehrerinnen und Lehrer hin. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen
und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat
ist nach § 69 Abs. 2 zu beteiligen.
(7) In jedem Schuljahr ist der Schulkonferenz ein Bericht über die Unterrichtsversorgung
und die Erteilung des Unterrichts an der Schule vorzulegen.
(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie
eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich.
(9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den jährlichen Schulhaushalt
auf und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel. Die
Entscheidung über den Schulhaushalt trifft die Schulkonferenz. Der Bericht
über die Mittelverwendung ist der Schulkonferenz innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zuzuleiten.
(10) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet zur Erfüllung des Bildungs-
und Erziehungsauftrags mit den Konferenzen zusammen und führt
deren Beschlüsse aus. Sie oder er kann an Konferenzen, denen sie oder
er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen. Beschlüsse der Konferenzen,
die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind
unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung
und ist zu begründen. Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab,
holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
ein.
(11) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet mit dem Schulträger eng
und vertrauensvoll zusammen und stellt ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Anordnungen des
Schulträgers in seinem Aufgabenbereich sind für die Schulleiterin oder den
Schulleiter verbindlich.
 
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