§ 60 SchulG Schulleitung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 12:59 Uhr

§ 60 Schulleitung

(1) Der Schulleitung gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter und die
ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter an. Soweit eine
zweite Konrektorin oder ein zweiter Konrektor bestellt ist, gehört sie oder
er der Schulleitung an. Das Ministerium kann zulassen, dass weitere Personen
der Schulleitung angehören (Erweiterte Schulleitung).
(2) Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters übernimmt
die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, bei deren oder
dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe.
Ist ein weiteres Mitglied der Schulleitung nicht vorhanden oder ebenfalls
verhindert, übernimmt die dienstälteste Lehrerin oder der dienstälteste
Lehrer der Schule die Vertretung, soweit die Schulleiterin oder der
Schulleiter nicht eine andere Lehrerin oder einen anderen Lehrer mit der
Vertretung beauftragt.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Leitungsaufgaben
auf Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen.
Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters
bleibt davon unberührt.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterkonferenzen einrichten.
Die Schulleiterkonferenz berät und verständigt sich über Angelegenheiten
aus dem Aufgabenbereich der Schulen, die eine einheitliche Behandlung
erfordern. Sie dient auch der Zusammenarbeit der Schulen mit
den Schulträgern und außerschulischen Partnern. Die Schulaufsichtsbehörde
kann zu ihrer Unterstützung die Schulleiterkonferenz mit der Vorbereitung
geeigneter Angelegenheiten beauftragen.
 
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