§ 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:00 Uhr

§ 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin
oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers
aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen
werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt (§ 7
Landesbeamtengesetz); dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren
erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst
mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen
und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn
sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule
oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite
nachgewiesen haben. Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz oder
eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur
Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung
gemäß Satz 2 zugrunde liegen; § 102 Landesbeamtengesetz bleibt
unberührt.
(2) Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen
Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den
Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied
erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen
oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die
Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören.
Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an
der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen
und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit
erforderlich, geeignete Vertreterinnen und Vertreter.
(3) Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen
Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet
zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das
Wahlrecht. § 66 Abs. 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Das Wahlrecht erlischt
ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen
nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt.
Die Frist kann in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Die
Ernennung erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die dienstrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers
zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der
Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit
des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern.
Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb
von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen
vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch
einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung
verweigert hat.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin
oder den gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung
nicht gemäß Absatz 3 verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem
zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die
Auswahlentscheidung.
(6) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden
1. an Schulen mit Ausnahmen von Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden
Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder
b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt
und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in
dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden
kann;
2. an Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik oder
b) die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen besitzt;
3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt.
Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden,
die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
Fähigkeiten zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung
einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung,
Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit
mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. Das Ministerium
kann im Rahmen der Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz
im Einzelfall von dem Erfordernis der Befähigung gemäß Satz 1 Ausnahmen
zulassen.
(7) Die Wiederwahl der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine zweite
Amtsperiode von fünf Jahren oder auf Lebenszeit gemäß § 25 b Landesbeamtengesetz
erfolgt durch die Schulkonferenz; eine Stellenausschreibung
findet in diesen Fällen nicht statt. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend
anzuwenden. § 25 Abs. 2 bis 4 Landesbeamtengesetz findet keine
Anwendung.
(8) Diese Regelungen gelten für Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis
entsprechend.
 
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