§ 62 Grundsätze der Mitwirkung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:00 Uhr

§ 62 Grundsätze der Mitwirkung

(1) Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in
vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit
der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule.
An der Gestaltung des Schulwesens wirken sie durch ihre Verbände eben14
so wie durch die anderen am Schulwesen beteiligten Organisationen nach
Maßgabe dieses Teils des Gesetzes mit.
(2) Die staatliche Verantwortung für die Gestaltung des Schulwesens wird
durch die Mitwirkungsrechte nicht eingeschränkt. Die Aufsicht des Landes
über das Schulwesen, das Recht der kommunalen Selbstverwaltung sowie
die Rechte der Personalräte, der Schwerbehindertenvertretungen und der
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben
unberührt.
(3) Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien
verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.
(4) Die in diesem Teil des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien können
im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule
Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch
auf die erforderliche Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie
ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete
schriftliche Antwort.
(5) Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres
Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über Angelegenheiten,
die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung
bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu
wahren. Einer vertraulichen Behandlung bedürfen Angelegenheiten, die
einzelne Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen oder Schüler oder
Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen.
(6) Die Tätigkeit der Eltern, Schülerinnen und Schüler in den Mitwirkungsgremien
ist ehrenamtlich; eine Entschädigung wird nicht gezahlt. Für die
Lehrerinnen und Lehrer gehört die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu
ihren dienstlichen Aufgaben.
(7) Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit.
Über Ausnahmen, insbesondere bei Ganztagsschulen, entscheidet
die Schulaufsichtsbehörde. Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen
ist im Übrigen auf die Berufstätigkeit der Mitglieder sowie auf das Alter
der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen.
Der Schülerrat (§ 74 Abs. 3) kann während der allgemeinen Unterrichtszeit
zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht
zu nehmen.
(8) Schülerinnen und Schüler aus Migrantenfamilien und ihre Eltern sollen
in den Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein.
(9) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind Lehrerinnen und
Lehrer im Sinne dieses Teils des Gesetzes.
(10) Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen
und Hilfsmittel zur Verfügung.
 
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