§ 63 Verfahren PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:01 Uhr

§ 63 Verfahren

(1) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium bei Bedarf
ein. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies
verlangt. Die Mitglieder sind rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung
und der Beratungsunterlagen schriftlich zu laden.
(2) Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Mit den Stimmen
von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann
für einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden;
dies gilt nicht für Personalangelegenheiten. Eine Vertretung der Schulaufsichtsbehörde
kann an den Sitzungen der Konferenzen teilnehmen. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter lädt den Schulträger zu allen Sitzungen
der Schulkonferenz ein. Der Schulträger hat das Recht, dort Anträge zu
stellen.
(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Auch
die Mitglieder mit beratender Stimme können Anträge stellen. Schülerinnen
und Schüler ab Klasse 7 können in Mitwirkungsgremien gewählt werden.
Lehrerinnen und Lehrer können nicht als Elternvertreterin oder Elternvertreter
an der eigenen Schule gewählt werden.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei
der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 66 Abs. 6 bleibt
unberührt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens
den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit
der sie gefasst sind. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.
Die Niederschriften sind für die Mitglieder sowie für die zur Teilnahme
an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zur Einsicht
bereit zu halten.
(5) Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit
nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsgremium als beschlussfähig.
Ein Mitwirkungsgremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut
zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist; hierauf
ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.
(6) Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.
 
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